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Chemsex ist keine Zustimmung

Trauma, Intoxikation und Zustimmung im Strafverfahren: Substanzkonsum bedeutet keine Zustimmung und mindert nicht die Verantwortung des Täters.

Grundlage

Rechtlicher Ausgangspunkt

  • Zustimmung muss bewusst, freiwillig und informiert sein.
  • Intoxikation kann die Fähigkeit zur Zustimmung erheblich reduzieren oder aufheben.
  • Ausnutzung eines vulnerablen Zustands ist erschwerend.
Wichtig: Der Lebensstil des Opfers ist nicht Gegenstand der Prüfung der Straftat.
Wirkmechanismen

Einfluss auf Urteilskraft und Erinnerung

  • Substanzen beeinflussen Risikoabwägung und Grenzwahrnehmung.
  • Fragmentierte Erinnerung und Zeitlücken (Blackouts) sind häufig.
  • Emotionaler und körperlicher "Erinnerungsabdruck" kann ohne klare visuelle Erinnerung bestehen.
Rechtliche Relevanz: Unvollständige Erinnerung ist kein Indikator für Unglaubwürdigkeit.
Fehlschlüsse

Häufige falsche Annahmen im Verfahren

Falsche Annahme

"Wenn der Konsum freiwillig war, war auch die sexuelle Aktivität freiwillig."

Korrektur: Zustimmung zum Konsum ist keine Zustimmung zu einer sexuellen Handlung.

Falsche Annahme

"Mitmachen bedeutet Einverständnis."

Korrektur: Passivität/Anpassung kann eine Trauma-Reaktion sein (Angst, Freeze, Dissoziation).

Falsche Annahme

"Die Rückkehr zum Täter hebt die Tat auf."

Korrektur: Traumabindung und Abhängigkeit bedeuten keine Zustimmung.

Kontext

Trauma und Chemsex

  • Chemsex ist bei traumatisierten Personen oft eine Strategie der Selbstregulation.
  • Motiv ist häufig nicht Genuss, sondern Angstlinderung oder "Abschalten" von Körper-/Traumaerinnerungen.
  • Das erhöht die Vulnerabilität für Ausnutzung.
Leitsatz: Vulnerabilität erhöht die Schutzpflicht – sie ist kein Grund für Zweifel.
Sekundäre Viktimisierung

Diskreditierung von Opfern im Verfahren

  • Moralische Bewertung von Substanzkonsum
  • Verschiebung des Fokus vom Täter auf das Opfer
  • Gleichsetzung von Abhängigkeit mit Unglaubwürdigkeit
  • Verwechslung von Ursache und Folge

Solche Muster führen zu sekundärer Viktimisierung und erhöhen das Risiko fehlerhafter Würdigungen.

Praxis

Würdigung von Aussagen in Chemsex-Fällen

  • Frage der Zustimmung von der Frage des Substanzkonsums trennen
  • Trauma-Reaktionen berücksichtigen (Dissoziation, Fragmentierung)
  • Keine moralischen Urteile verwenden
Nicht als alleinige Kriterien verwenden: emotionale Reaktion oder perfekte Erinnerungskonsistenz.
Minderjährige

Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen

  • Kinder und Jugendliche können im intoxikierten Zustand keine wirksame Zustimmung geben.
  • Grooming beinhaltet häufig Substanzen.
  • Der Staat hat eine erhöhte Schutzpflicht.
Wichtig: Jede Ausnutzung von Intoxikation bei Minderjährigen ist besonders erschwerend.

Zusammenfassung

  • Chemsex ist keine Zustimmung.
  • Intoxikation mindert nicht die Strafbarkeit.
  • Trauma-Verständnis ist Teil professioneller Rechtsanwendung.